OLG Koblenz - Beschluß vom 17.12.1991 (14 W 714/91)
Die zulässige sofortige Beschwerde ist auch begründet. Das Landgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, daß die Beiladung von später nicht vernommenen Zeugen gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO keine Beweisgebühr auslöst. [...]