BSG - Urteil vom 24.01.1990
3 RK 10/88
Normen:
BGB § 157, § 612 ; BRAGO § 25 Abs. 2 ; RVO § 376d Abs. 1 ; SGB V § 125 ; SGG § 51 Abs. 1, § 51 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ; WettbewG § 26 Abs. 2 S. 1, § 26 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
SozR 3-2500 § 125 Nr. 1

BSG - Urteil vom 24.01.1990 (3 RK 10/88) - DRsp Nr. 1998/19008

BSG, Urteil vom 24.01.1990 - Aktenzeichen 3 RK 10/88

DRsp Nr. 1998/19008

1. Die Krankenkassen haben über einen vereinbarten Preis hinaus für Badebetriebsleistungen keine Vergütung wegen angefallener Mehrwertsteuer zu zahlen.

Normenkette:

BGB § 157, § 612 ; BRAGO § 25 Abs. 2 ; RVO § 376d Abs. 1 ; SGB V § 125 ; SGG § 51 Abs. 1, § 51 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ; WettbewG § 26 Abs. 2 S. 1, § 26 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Kläger begehren Zahlung der Mehrwertsteueranteile, die auf die von ihnen erbrachten Badebetriebsleistungen entfallen.

Die Kläger betreiben seit Juni 1977 ein Kurhaus (einschließlich Hotel, Cafe und Restaurant) mit medizinischer Badepraxis. Auf die Badebetriebsleistungen zahlen sie %Mehrwertsteuer, weil die Finanzbehörde von einer gewerblichen Tätigkeit ausgeht. Die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen des südlichen Teiles des Regierungsbezirks Arnsberg war bereit, das Kurhaus der Kläger in C) den Kreis der Betriebe einzubeziehen, die Badeleistungen an Kassenmitglieder abgeben können, und ließ den Klägern im Juli 1978 durch die für die Arbeitsgemeinschaft federführende Beklagte den Entwurf eines von ihr unterzeichneten Vertrages übersenden.

In § 6 dieses Vertrages heißt es u.a.: