LG Freiburg - Beschluß vom 20.06.1989
V Qs 12/89
Normen:
BtMG § 35 Abs. 4, Abs. 6 S. 2 ; StPO § 464 Abs. 1, Abs. 3 § 467 ;
Fundstellen:
JurBüro 1989, 1454
MDR 1989, 1020
NStE Nr. 20 zu § 464 StPO
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 23.01.1989

Gebühren und Kosten: Kosten und notwendige Auslagen bei Aufhebung des Widerrufs der Zurückstellung der Strafvollstreckung

LG Freiburg, Beschluß vom 20.06.1989 - Aktenzeichen V Qs 12/89

DRsp Nr. 2006/28617

Gebühren und Kosten: Kosten und notwendige Auslagen bei Aufhebung des Widerrufs der Zurückstellung der Strafvollstreckung

Hat die Staatsanwaltschaft die Zurückstellung des noch nicht verbüßten Strafrestes nach § 35 Abs. 6 Satz 2 widerrufen und der dagegen gerichtete Antrag des Verurteilten Erfolg, bedarf diese Entscheidung eines Ausspruchs über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen, die in diesem Fall der Staatskasse aufzuerlegen sind.

Normenkette:

BtMG § 35 Abs. 4, Abs. 6 S. 2 ; StPO § 464 Abs. 1, Abs. 3 § 467 ;

Gründe:

Mit Verfügung v. 12.09.1988 hatte die Staatsanwaltschaft die Zurückstellung des noch nicht verbüßten Strafrestes aus dem Urteil des Schöffengerichts v. 12.03.1987 widerrufen (§ 35 Abs. 4 BtMG). Auf Antrag des Verurteilten hat das AG Freiburg mit Beschluß v. 23.01.1989 diese Widerrufsverfügung der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Eine Kostenentscheidung ist nicht ergangen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten, der beantragt, die Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen.