VGH Bayern vom 17.02.1989
25 B 86.01097
Normen:
HKlG § 1, § 5; KostG Art. 1, 2 ;
Fundstellen:
VGHE BY 42, 111

VGH Bayern - vom 17.02.1989 (25 B 86.01097) - DRsp Nr. 1998/10738

VGH Bayern, vom 17.02.1989 - Aktenzeichen 25 B 86.01097

DRsp Nr. 1998/10738

1. Enthält ein Bescheid einer Lebensmittelüberwachungsbehörde lediglich eine "Feststellung" (ersichtlich nur in dem Sinne von Wahrnehmung, Beobachtung), ohne eine für die Beteiligten verbindliche amtliche "Feststellung" eines Gesetzesverstoßes treffen zu wollen, und einen "Hinweis", daß der festgestellte Sachverhalt eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstelle, und daß bei künftigen vergleichbaren Feststellungen mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens zu rechnen sei, so handelt es sich von seinem objektiven Erklärungsinhalt her gesehen nicht um eine der Bestandskraft fähige Feststellung, sondern nur um einen schlichten Hinweis.