»... Nach Auffassung des Senats unterliegt der Gebührenanspruch des Notars der 30jährigen Verjährung, wenn die vollstreckbare Kostenrechnung nach § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO unanfechtbar geworden ist. Denn in diesem Fall ist § 218 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar (OLG Schleswig, DNotZ 1983, 580). Für diese Annahme sprechen folgende
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