OLG Köln vom 11.09.1989
24 W 26/89
Normen:
ZPO § 3;
Fundstellen:
DRsp IV(408)177Nr.1a
VersR 1991, 1429

OLG Köln - 11.09.1989 (24 W 26/89) - DRsp Nr. 1993/2175

OLG Köln, vom 11.09.1989 - Aktenzeichen 24 W 26/89

DRsp Nr. 1993/2175

Addition von Klage- und Widerklageforderung bei gegenseitigen Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall. Betreffen Klage und Widerklage denselben Streitgegenstand, so hat nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GKG keine Addition der Gegenstandswerte stattzufinden. Der Streitwert bemißt sich vielmehr nach dem jeweils höheren Betrag. Um eine solche Identität des Streitgegenstandes handelt es sich bei einer Klage und Widerklage aus einem Verkehrsunfall nicht, da die Interessen der Parteien auf den Ausgleich des jeweils eigenen Schadens gerichtet sind. * * * Abstract (Bearbeiter: Richter am Landgericht Reinhold Becker, Köln)

Normenkette:

ZPO § 3;
Fundstellen
DRsp IV(408)177Nr.1a
VersR 1991, 1429