OVG Bremen - Beschluß vom 18.01.1988
2 B 142/87
Normen:
BRAGO § 27 ;
Fundstellen:
InfAuslR 1988, 304
JurBüro 1988, 872
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 13.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 E 18/87 2 AS 10/85

OVG Bremen - Beschluß vom 18.01.1988 (2 B 142/87) - DRsp Nr. 1999/2904

OVG Bremen, Beschluß vom 18.01.1988 - Aktenzeichen 2 B 142/87

DRsp Nr. 1999/2904

Eine vom Verwaltungsgericht angelegte und zum Verfahren beigezogene Sammlung von Dokumenten ist Bestandteil der Gerichtsakten. Kosten für Kopien sind dem Rechtsanwalt nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 BRAGO zu vergüten

Normenkette:

BRAGO § 27 ;

Gründe:

I. Das Verwaltungsgericht bewilligte dem Beigeladenen auf seinen Antrag vom 11. Juli 1985 im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. September 1986 Prozeßkostenhilfe und ordnete ihm den Erinnerungsführer und Beschwerdegegner bei. Das auf diese Verhandlung hin erlassene Urteil wurde dem Beschwerdegegner am 26. November 1986 zugestellt. Anschließend beantragte er die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen zwecks Erstattung durch die Staatskasse. Er gab u.a. Schreibauslagen in Höhe von 191,-- DM an, die ihm bei der Erstellung von 191 Kopien aus der Dokumentationssammlung entstanden waren, die das Verwaltungsgericht über die asylrelevanten Umstände in Sri Lanka angelegt hatte und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung machte.

Die Urkundsbeamtin ließ diesen Betrag in ihrer Festsetzung vom 16. Dezember 1986 unberücksichtigt. Auf die Erinnerung des Beschwerdegegners hat das Verwaltungsgericht die Festsetzung abgeändert und die Kopierkosten in Höhe von 191,-- DM plus Mehrwertsteuer berücksichtigt.