LG Dortmund vom 27.05.1986
9 T 270/86
Normen:
BRAGO § 6 Abs.1 S.2, § 132 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp IV(477)223d
Rpfleger 1986, 407

LG Dortmund - 27.05.1986 (9 T 270/86) - DRsp Nr. 1992/10992

LG Dortmund, vom 27.05.1986 - Aktenzeichen 9 T 270/86

DRsp Nr. 1992/10992

d. Keine Gebührenerhöhung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 wegen Gewährung von Beratungshilfe für mehrere Personen (hier: Eheleute).

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs.1 S.2, § 132 Abs.2;

»Die Erhöhung der Gebühr aus § 132 Abs. 2 BRAGO [BRAGebO] aufgrund des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO [wegen Beratungshilfe für beide Ehegatten] ist nicht gerechtfertigt. Das folgt aus dem Wesen dieser »Gebühr«. Es handelt sich bei ihr um einen Entschädigungsanspruch des Anwalts, der als Aufopferungsanspruch auf eine »billige Entschädigung in Geld« geht und in § 132 BRAGO der Höhe nach normiert und zugleich pauschaliert ist (Riedel/Sußbauer, 5. Aufl., Rdnr. 1, 2 zu § 132 BRAGO). Die Gebühren des § 132 BRAGO sind unabhängig von dem Gegenstandswert und von dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (Gerold/Schmidt, 8. Aufl., Nr. 1 zu § 132 BRAGO); der Anwalt wird pauschal entschädigt für die gesamte Tätigkeit, mögen nach dem Gebührentatbestand des