VGH Hessen vom 13.02.1986
10 TI 1955/85
Normen:
BRAGO §§ 23, 24 ;
Fundstellen:
AnwBl 1986, 411
DRsp IV(477)222a-b

VGH Hessen - 13.02.1986 (10 TI 1955/85) - DRsp Nr. 1992/10557

VGH Hessen, vom 13.02.1986 - Aktenzeichen 10 TI 1955/85

DRsp Nr. 1992/10557

a-b. Keine Erledigungsgebühr in Fällen der Erledigung des Rechtsstreits in anderer Weise als durch Zurücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes, (b) also auch dann nicht, wenn der Anwalt eines Asylbewerbers die Rücknahme der Berufung gegen ein der Asylverpflichtungsklage stattgegebenes Urteil durch den Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten erreicht.

Normenkette:

BRAGO §§ 23, 24 ;

»... Die Erledigungsgebühr setzt besondere Bemühungen des Rechtsanwalts voraus, die auf die außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits gerichtet sind und über die Tätigkeiten hinausgehen, die durch die Prozeß- und Verhandlungsgebühr abgegolten sind [folgen Rechtspr.-Hinw.]. Indem die Bevollmächtigten der Antragsteller durch ihre Ausführungen in dem an den Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gerichteten Schriftsatz vom 11. 9. 1984 in dem hier zugrunde liegenden Verfahren zur Rücknahme der Berufung beigetragen haben, haben sie derartige besondere Bemühungen unternommen. ...

Dem Ansatz der Erledigungsgebühr steht auch nicht entgegen, daß dem Berufungsverfahren eine Verpflichtungsklage gegen die Bundesrepublik zugrunde lag; denn § 24 BRAGO [BRAGebO] ist auf Verpflichtungsklagen entsprechend anzuwenden (vgl. OVG Koblenz NJW 1960, 934; OVG Münster NJW 1960, 1782).