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OLG Stuttgart - Beschluß vom 02.07.1986 (8 W 268/86)

Erstattungsfähigkeit der Prozeßgebühr des Anwalts des Revisionsbeklagten

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten nicht zugelassen und ihnen die Kosten der Revision auferlegt. Diese hat die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluß auf 1.413, 60 DM (10/10 Prozeßgebühr [...]
OLG Stuttgart - Beschluß vom 04.03.1986 (8 W 88/86)

Kostenerstattung: Gebühren des Rechtsbeistands und anschließender Rechtsstreit

1. Im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 18.11.1985 hatte der Rechtspfleger die Kosten des Rechtsbeistandes in Höhe von 817,38 DM als erstattungsfähig anerkannt und die von der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 2.270,17 [...]