OLG Nürnberg vom 01.10.1985
10 WF 2204/85
Normen:
BGB § 260 Abs.2, § 261 Abs.1, § 1379 Abs.1; ZPO § 93 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)225b
FamRZ 1986, 87
JurBüro 1987, 606
NJW-RR 1986, 159

OLG Nürnberg - 01.10.1985 (10 WF 2204/85) - DRsp Nr. 1992/9980

OLG Nürnberg, vom 01.10.1985 - Aktenzeichen 10 WF 2204/85

DRsp Nr. 1992/9980

b. Veranlassung zur Klageerhebung (b) liegt nicht vor im Falle einer Klage auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit einer Auskunft über das Endvermögen (§ 1379 BGB), wenn der Beklagte sich zur Abgabe der Versicherung bereiterklärt, ohne allerdings die erforderliche Terminbestimmung selber zu veranlassen.

Normenkette:

BGB § 260 Abs.2, § 261 Abs.1, § 1379 Abs.1; ZPO § 93 ;

»... Auf die Verurteilung des Bekl. zur Abgabe der eidesstattl. Versicherung ist § 93 ZPO anzuwenden, weil er durch sein Verhalten die Erhebung der Klage nicht veranlaßt und den Klageanspruch sofort anerkannt hat.

Veranlassung zur Klageerhebung gibt der Schuldner durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluß auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH, NJW 1979, 2040 [hier: IV (409) 176 a]), wenn also der Gläubiger annehmen muß, er werde anders nicht zu seinem Recht kommen. Insbesondere ist es regelmäßig nicht ausreichend, daß der Schuldner sich vorprozessual zur Leistung bereit erklärt, seinen Worten aber keine Taten folgen läßt.