»... Auf die Verurteilung des Bekl. zur Abgabe der eidesstattl. Versicherung ist § 93 ZPO anzuwenden, weil er durch sein Verhalten die Erhebung der Klage nicht veranlaßt und den Klageanspruch sofort anerkannt hat.
Veranlassung zur Klageerhebung gibt der Schuldner durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluß auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH, NJW 1979, 2040 [hier: IV (409) 176 a]), wenn also der Gläubiger annehmen muß, er werde anders nicht zu seinem Recht kommen. Insbesondere ist es regelmäßig nicht ausreichend, daß der Schuldner sich vorprozessual zur Leistung bereit erklärt, seinen Worten aber keine Taten folgen läßt.
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