OLG Hamm - 10.09.1985 (23 W 193/85)
»Eine Anhörung der Parteien gemäß § 141 ZPO ist im Gegensatz zur Parteivernehmung nach den §§ 445 ff. ZPO keine Beweisaufnahme, sondern dient nur der Klärung des Sachvertrages der Partei, indem Unklarheiten und Lücken [...]