»Die [Strafmaß-]Berufung der StA hat dazu geführt, daß das LG gegen den Angekl. auf Rechtsfolgen erkannt hat, die im Vergleich zu denen der angefochtenen Entscheidung eine Änderung zu seinen Gunsten darstellen .. . [Denn] die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, [ist] für den Angekl. jedenfalls hinsichtlich der Auswirkungen im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse weniger drückend als die vom AG festgesetzte Geldstrafe [360 Tagessätze zu je 35 DM].
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