I. Der Beschwerdeführer hat die Festsetzung des Gegenstandswertes beantragt. Der Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 61,
Der Bundesminister des Innern hat sich namens der Bundesregierung dazu geäußert. Nach seiner Auffassung hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erstattung von Gebühren nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Als Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule sei er zwar im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht vertretungsberechtigt, jedoch habe er keinen Erstattungsanspruch in Höhe der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren, wenn er in eigener Sache auftrete. Eine sinngemäße Übernahme der für den Rechtsanwalt in § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO getroffenen Regelung scheide infolge unterschiedlicher Interessenlage aus.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|