OLG Nürnberg - 28.05.1984 (8 W 876/84)
»Ein Vergleich erfordert ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien; die bloße Vereinbarung einer Ratenzahlung [hier: im Vollstreckungsverfahren] enthält jedoch nur ein Nachgeben des Gläubigers und noch kein Nachgeben [...]