OVG Rheinland-Pfalz vom 30.12.1983
7 B 93/83
Normen:
BRAGO §§ 40, 114 ; VwGO § 80 Abs.6, Abs.5;
Fundstellen:
DRsp IV(477)212d
NVwZ 1985, 354

OVG Rheinland-Pfalz - 30.12.1983 (7 B 93/83) - DRsp Nr. 1992/10812

OVG Rheinland-Pfalz, vom 30.12.1983 - Aktenzeichen 7 B 93/83

DRsp Nr. 1992/10812

d. Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VerwGO und nachfolgendes erstinstanzliches Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 6 VerwGO als eine (einzige) Angelegenheit.

Normenkette:

BRAGO §§ 40, 114 ; VwGO § 80 Abs.6, Abs.5;

»Nachdem durch Gesetz v. 20. 8. 1975 .. auch die Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in die .. Regelung des § 114 Abs. 4 BRAGO [BRAGebO] einbezogen worden sind und aufgrund dessen für diese gleichermaßen § 40 BRAGO sinngemäß gilt, ist kein Raum mehr für die Festsetzung eigener Gebühren für das Tätigwerden im Ä erstinstanzlichen - Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 4 VwGO [VerwGO] .. . Wenn nämlich § 40 Abs. 2 BRAGO bestimmt, daß das Verfahren auf Abänderung eines Arrestes oder einer einstw. Verfügung mit dem Verfahren über den Antrag auf deren Anordnung gebührenrechtlich eine Angelegenheit bildet, so bedeutet die nunmehr durch § 114 Abs. 4 BRAGO angeordnete sinngemäße Geltung für Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eindeutig, daß dies auch im Verhältnis für Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO einerseits und nach § 8 Abs. 6 VwGO andererseits der Fall ist .. . Dies hält der Senat auch für sachlich gerechtfertigt, zumal .. die in § 114 Abs. 5 BRAGO a. F. enthaltene Begrenzung der Gebühren auf 5/10 entfallen ist .. .