SchlHOLG - Beschluß vom 29.03.1983
9 W 37/83
Normen:
BRAGO § 27 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
JurBüro 1983, 1091
SchlHA 1983, 143
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 25.01.1983

Kostenerstattung: Schreibauslagen

SchlHOLG, Beschluß vom 29.03.1983 - Aktenzeichen 9 W 37/83

DRsp Nr. 1999/2892

Kostenerstattung: Schreibauslagen

Schreibauslagen sind jedenfalls dann notwendig und auch erstattungsfähig, wenn eine so große Anzahl von Abschriften zu fertigen ist, daß sie durch einmnaliges Schreiben mit Hilfe von Durchschlägen nicht angefertigt werden kann.

Normenkette:

BRAGO § 27 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

Nachdem die Klägerin in erster Instanz mit ihrer Klage abgewiesen worden war, hat ihr Streithelfer Berufung eingelegt und damit im wesentlichen Erfolg gehabt. Für seinen Berufungsanwalt hat der Streithelfer der Klägerin insgesamt 170, -- DM für Fotokopien zur Festsetzung angemeldet. Der Rechtspfleger hat die Erstattungsfähigkeit der Fotokopiekosten verneint. Dagegen richtet sich die Erinnerung des Streithelfers der Klägerin, der Rechtspfleger und Landgericht nicht abgeholfen haben.

Die gemäß den §§ 21 Abs. 2, 11 Abs. 2 RPflG als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung ist zulässig und zum Teil begründet.