OLG Bamberg - Beschluß vom 22.09.1983 (6 W 23/83)
Durch Beschluß vom 15.6.1983 hat die Rechtspflegerin des LG Aschaffenburg die Kosten, die der Kläger dem Beklagten erstatten muß, auf 3.636,34 DM festgesetzt. Sie hat dabei die geforderte Beweisgebühr nicht [...]