AG Forchheim - Urteil vom 09.06.1982
2 C 262/82
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1982, 269

AG Forchheim - Urteil vom 09.06.1982 (2 C 262/82) - DRsp Nr. 1999/3094

AG Forchheim, Urteil vom 09.06.1982 - Aktenzeichen 2 C 262/82

DRsp Nr. 1999/3094

Der Telefonanruf des Rechtsanwalts eines Unfallgeschädigten beim Zentralruf der Haftpflichtversicherer löst keine Besprechungsgebühr aus.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger erlitt unverschuldet einen Verkehrsunfall. Der ihm entstandene Schaden wurde vollständig ersetzt, mit Ausnahme einer 7,5/10 Besprechungsgebühr seines Rechtsanwalts für dessen Anruf am 03.02.1982 beim Zentralruf der Autoversicherer in Nürnberg, zwecks Erfragung der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung und der Versicherungsschein-Nummer. Der Kläger beantragt,

die Beklagten zur Zahlung von 136,50 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 08.03.1982 gesamtschuldnerisch zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

weil der Beklagte zu 1) bereits an der Unfallstelle die erbetenen Daten der Polizei angegeben habe und außerdem keine Besprechung, sondern eine gebührenfreie Nachfrage vorgelegen habe. Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat gem. § 128 Abs. 3 ZPO schriftliches Verfahren angeordnet.

Entscheidungsgründe: