In dem auf Unterhalt gerichteten Rechtsstreit, in welchem die Prozeßbevollmächtigten des Klägers diesem gemäß § 121 ZPO beigeordnet worden waren, hat das Amtsgericht - Familiengericht - am 27. März 1981 folgenden Beschluß erlassen:
"Es ist eine Lohnauskunft betreffend den Beklagten einzuholen bei der Fa. K. für die letzten 12 Monate".
Die Ausführung dieses Beschlusses ist dann unterblieben, weil der Kläger die Klage, soweit ihr nicht durch Anerkenntnisurteil entsprochen worden ist, zurückgenommen hat.
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