OLG Oldenburg - Beschluß vom 07.07.1982
1 W 50/82
Normen:
BRAGO § 43 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1983, 774
NiedersRpfl 1982, 219
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 08.04.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 592/81

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

OLG Oldenburg, Beschluß vom 07.07.1982 - Aktenzeichen 1 W 50/82

DRsp Nr. 1999/2849

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

»Aus dem Schweigen des Schuldners auf vorgerichtliche Zahlungsaufforderungen kann der Gläubiger regelmäßig nicht den Schluß ziehen, der Schuldner werde auch einen Mahnbescheid widerspruchslos hinnehmen. Die Kosten der Bestellung eines nicht am Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalts können in einem derartigen Fall nach Widerspruch des Schuldners gegen den Mahnbescheid nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO angesehen werden.«1. Nach vorangegangenem Mahnverfahren liegt nach allgemeiner Auffassung nur dann ein notwendiger Anwaltswechsel im Sinne dieser Vorschrift vor, wenn der Gläubiger aufgrund bestimmter Umstände davon ausgehen konnte, daß ein Widerspruch nicht folgen werde.2. Daß die Beklagte auf Mahnschreiben nicht reagiert und sich auch nach der Einschaltung des Inkassobüros nicht geäußert hat, konnte in der Klägerin nicht die Erwartung begründen, die Beklagte werde keinen Widerspruch einlegen und auch die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe widerspruchslos hinnehmen.3. Der Gläubiger, der einen auswärtigen Rechtsanwalt mit der Einleitung des Mahnverfahrens betraut, grundsätzlich selbst das Risiko zu tragen hat, daß die Prognose über das mögliche Verhalten des Schuldners sich bei dessen Schweigen als falsch herausstellt.

Normenkette:

BRAGO § 43 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3 ;