OLG Nürnberg - Beschluß vom 26.10.1982 (5 W 3202/82)
Die von Rechtsanwalt W. im eigenen Namen (§ 9 Abs. 2 BRAGO) in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde ist begründet. Zwar trifft es zu, daß, wie vom Landgericht angenommen, verschiedene Streitgegenstände im Sinne des § [...]