OLG Karlsruhe - Beschluß vom 08.05.1981
3 Ws 114/81
Normen:
StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 91 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 1981, 404

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 08.05.1981 (3 Ws 114/81) - DRsp Nr. 1996/22381

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 08.05.1981 - Aktenzeichen 3 Ws 114/81

DRsp Nr. 1996/22381

»1. Hatte der Angeklagte neben dem gerichtlich bestellten Verteidiger außerdem einen gewählten Verteidiger, so sind die Wahlverteidigerkosten in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Kosten der Pflichtverteidigung und den Wahlverteidigerkosten erstattungsfähig. 2. Der Senat schließt sich der in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Ansicht an, daß zwischen Einlegung und Begründung der Revision der Staatsanwaltschaft für eine zweckentsprechende Verteidigertätigkeit wegen dieses Rechtsmittels in aller Regel kein Raum ist und daher erstattungsfähige notwendige Auslagen des Angeklagten insoweit grundsätzlich nicht entstehen können (Aufgabe der gegenteiligen Ansicht im Beschl. des Senats v. 8.6.1977 - 3 Ws 57/77, JurBüro 1977, 1743 - AnwBl 1978, 37).«

Normenkette:

StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 91 Abs. 2 ;
Fundstellen
NStZ 1981, 404