OLG Bremen - Beschluß vom 24.11.1981
2 W 83/81
Normen:
BRAGO § 43 ; ZPO § 91 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1982, 200
JurBüro 1982, 1250
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 31.03.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 3705/1980

Zustellung von Anwalt zu Anwalt - Kostenerstattung: Anwaltswechsel im Mahnverfahren

OLG Bremen, Beschluß vom 24.11.1981 - Aktenzeichen 2 W 83/81

DRsp Nr. 1999/2974

Zustellung von Anwalt zu Anwalt - Kostenerstattung: Anwaltswechsel im Mahnverfahren

Die dem Kläger im zunächst beschrittenen Mahnverfahren entstandenen zusätzlichen Anwaltskosten sind gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO erstattungsfähig, wenn wegen der auf den Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid erfolgten Verweisung des Verfahrens an das zuständige Prozeßgericht ein Anwaltswechsel notwendig geworden ist und der Kläger zur Zeit der Einleitung des Mahnverfahrens mit dem Widerspruch des Beklagten noch nicht zu rechnen brauchte.

Normenkette:

BRAGO § 43 ; ZPO § 91 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die zur sofortigen Beschwerde gewordene befristete Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers beim Landgericht vom 31.3.1981 ist zulässig (§§ 21 Abs. 2, 11 Abs. 2 Sätze 4 u. 5, Abs. 4 RPflG, § 567 Abs. 2 ZPO).