BVerwG - Urteil vom 08.05.1981 (6 C 153.80) - DRsp Nr. 1996/27861
BVerwG, Urteil vom 08.05.1981 - Aktenzeichen 6 C 153.80
DRsp Nr. 1996/27861
»Nach § 80 Abs. 2VwVfG zu erstattende Gebühren der Zuziehung eines Rechtsanwalts sind auch in Kriegsdienstverweigerungssachen nicht regelmäßig mit dem Höchstsatz von zehn Zehnteln der Rahmengebühren nach § 118BRAGO anzusetzen. In durchschnittlichen Widerspruchsverfahren ist vielmehr von der "Mittelgebühr" von 7,5 Zehnteln auszugehen.«