OLG Stuttgart - Beschluß vom 21.04.1980 (8 W 550/79)
I. Die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten sind durch Beschluß des Rechtspflegers vom 27.9.1979 auf 5.142,89 DM festgesetzt worden. Mit ihrer rechtzeitig eingelegten Erinnerung macht die Klägerin [...]