Von Klägerseite war beantragt festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, 5.000,-- DM Restkaufpreis einzubehalten, und die Beklagte nicht berechtigt ist, wegen dieses Betrages die Auflassung und Bewilligung der Eintragung in das Grundbuch für das zu einem Kaufpreis von 298.000,-- DM erworbene Grundstück zu verweigern.
Las Landgericht hat den Streitwert für diesen Klagantrag nach dem Wert des Grundstücks unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % auf 238.400 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die zulässige Beschwerde, die keinen Erfolg hat.
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