Der Kläger war seit dem 11. Juli 1979 bei dem Beklagten, der eine Wäscherei und chemische Reinigung betreibt, als Kundensachbearbeiter mit verantwortlicher Führung einer Portokasse beschäftigt und erhielt ein Monatsgehalt von 1.900,-- DM brutto. Am 27./28. November 1979 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Begründung fristlos, der Kläger habe unentschuldigt gefehlt und die Portokasse mit einem Fehlbetrag von 141,81 DM unregelmäßig geführt.
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