OLG Nürnberg - Beschluß vom 07.12.1977
3 U 127/77
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 1978, 1191
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 07.11.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 5268/76

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

OLG Nürnberg, Beschluß vom 07.12.1977 - Aktenzeichen 3 U 127/77

DRsp Nr. 1999/2845

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

Die Erörterungsgebühr entsteht auch dann, wenn das Gericht vor dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung einen schriftlichen, mit einer Begründung versehenen Vergleichsvorschlag unterbreitet, dieser von den Prozeßbevollmächtigten der beiden Parteien miteinander vor dem Termin besprochen und so mit dem vorgeschlagenen Inhalt dann im ersten Termin ohne weitere Erörterung geschlossen wird.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller war der Klägerin im Berufungsrechtszug als Rechtsanwalt im Armenrecht beigeordnet. Mit Verfügung vom 11. Oktober 1977 machte der Einzelrichter des Berufungsgerichts, dem der Rechtsstreit von Anfang an zugewiesen war, einen mit Gründen versehenen Vergleichsvorschlag; zugleich bestimmte er Termin zur Niederschrift eines Vergleichs, zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme auf 28. Oktober 1977. Der Antragsteller und der gegnerische Prozeßbevollmächtigte erörterten außergerichtlich eingehend den Vergleichsvorschlag. Am 18. Oktober 1977 erklärten sie, daß der Vorschlag angenommen werde. Im vorgesehenen Termin schlossen dann die beiden Rechtsanwälte ohne jede weitere Erörterung den Vergleich mit dem vom Einzelrichter vorgeschlagenen Inhalt.