I. Der Antragsteller war der Klägerin im Berufungsrechtszug als Rechtsanwalt im Armenrecht beigeordnet. Mit Verfügung vom 11. Oktober 1977 machte der Einzelrichter des Berufungsgerichts, dem der Rechtsstreit von Anfang an zugewiesen war, einen mit Gründen versehenen Vergleichsvorschlag; zugleich bestimmte er Termin zur Niederschrift eines Vergleichs, zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme auf 28. Oktober 1977. Der Antragsteller und der gegnerische Prozeßbevollmächtigte erörterten außergerichtlich eingehend den Vergleichsvorschlag. Am 18. Oktober 1977 erklärten sie, daß der Vorschlag angenommen werde. Im vorgesehenen Termin schlossen dann die beiden Rechtsanwälte ohne jede weitere Erörterung den Vergleich mit dem vom Einzelrichter vorgeschlagenen Inhalt.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|