OLG München - Beschluß vom 28.02.1977 (5 W 871/77)
I. Die Klägerin hat den Beklagten aus § 1389 BGB auf Sicherheitsleistung in Höhe von DM 130.000,- in Anspruch genommen und den von ihr behaupteten künftigen Zugewinnausgleichsanspruch auf über DM 400.000,- beziffert. [...]