OLG Hamm - Beschluß vom 08.11.1977
23 W 469/77
Normen:
BRAGO § 43 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
JurBüro 1978, 385
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 19.07.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 177/77

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

OLG Hamm, Beschluß vom 08.11.1977 - Aktenzeichen 23 W 469/77

DRsp Nr. 1999/3029

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

Zur Erstattungsfähigkeit von Mahnanwaltskosten bei Anwaltswechsel nach Widerspruchseinlegung durch den Schuldner.

Normenkette:

BRAGO § 43 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

Nachdem die Klägerin durch ihren Rechtsbeistand ..., der für sie alle Beitreibungssachen bearbeitet, am 18.1.1977 beim Amtsgericht Dortmund einen Zahlungsbefehl über eine Hauptforderung von 16.648,26 DM gegen den Beklagten erwirkt und der Beklagte gegen den Zahlungsbefehl Widerspruch eingelegt hatte, mußte sie sich nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Dortmund durch die dort zugelassenen Rechtsanwälte ... und Partner vertreten lassen. Durch Versäumnisurteil vom 30.6.1977 wurde der anwaltlich nicht vertretene Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt; außerdem wurden ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Die Klägerin beantragte, neben den Kosten ihrer Prozeßbevollmächtigten auch die durch die Tätigkeit ihres Rechtsbeistandes ... im Mahnverfahren entstandenen Kosten von 406,18 DM gegen den Beklagten festzusetzen.