OLG Hamburg - Beschluß vom 23.03.1977
8 W 55/77
Normen:
BRAGO § 27 ; ZPO § 91 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 14.02.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 33/77

Kostenerstattung: Schreibauslagen

OLG Hamburg, Beschluß vom 23.03.1977 - Aktenzeichen 8 W 55/77

DRsp Nr. 1999/3014

Kostenerstattung: Schreibauslagen

Für Ablichtungen von Abbildungen können Schreibauslagen erstattet verlangt werden; Ablichtungen bloßer Texte sind durch die Prozeßgebühr abgegolten.

Normenkette:

BRAGO § 27 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß gilt nach §§ 11 Abs. 2 Satz 5, 21 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 RpflG als Beschwerde; sie ist form- und fristgerecht eingelegt, kann jedoch in der Sache nur in geringfügigem Umfang Erfolg haben.