Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß gilt nach §§ 11 Abs. 2 Satz 5, 21 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2RpflG als Beschwerde; sie ist form- und fristgerecht eingelegt, kann jedoch in der Sache nur in geringfügigem Umfang Erfolg haben.
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