Die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der sich diese gegen die Festsetzung einer Beweisgebühr in Höhe von DM 544,-- DM nebst Mehrwertsteuer wendet, ist zulässig, aber sachlich nicht gerechtfertigt.
Es trifft zwar zu, daß im allgemeinen die Anordnung der Zeugenladung zum ersten Verhandlungstermin gem. §
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