OLG Stuttgart - Beschluß vom 15.10.1976
8 W 427/76
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 272b ;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 53/76

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

OLG Stuttgart, Beschluß vom 15.10.1976 - Aktenzeichen 8 W 427/76

DRsp Nr. 1999/2877

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

1. Zwar stellt im allgemeinen die Anordnung der Zeugenladung zum ersten Verhandlungstermin gem. § 272b ZPO noch keine Beweisanordnung, sondern nur eine prozessleitende Maßnahme dar, durch die die Beweisgebühr nicht erwächst.2. Einen Ausnahme hiervon ist jedoch dann gegeben, wenn eine streitige Verhandlung vorangegangen ist, die Ladung der für die streitigen Behauptungen benannten Zeugen unter Benennung des Beweisthemas erfolgt und von der Zahlung eines Zeugenvorschusses abhängig gemacht wird.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 272b ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der sich diese gegen die Festsetzung einer Beweisgebühr in Höhe von DM 544,-- DM nebst Mehrwertsteuer wendet, ist zulässig, aber sachlich nicht gerechtfertigt.

Es trifft zwar zu, daß im allgemeinen die Anordnung der Zeugenladung zum ersten Verhandlungstermin gem. § 272 b ZPO noch keine Beweisanordnung, sondern nur eine prozessleitende Maßnahme darstellt, durch die die Beweisgebühr nicht erwächst.