SchlHOLG - Beschluß vom 13.02.1975
9 W 17/75
Normen:
ZPO § 6 ;
Fundstellen:
JurBüro 1976, 239

Streitwert: Hinterlegung - Zustimmung zur Auszahlung

SchlHOLG, Beschluß vom 13.02.1975 - Aktenzeichen 9 W 17/75

DRsp Nr. 2001/5585

Streitwert: Hinterlegung - Zustimmung zur Auszahlung

Der Streitwert auf Zustimmung zur Auszahlung eines hinterlegten Geldbetrages richtet sich nach dem vom Kläger beanspruchten Teil der Masse.

Normenkette:

ZPO § 6 ;

Gründe:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestimmt sich der Streitwert im vorliegenden Falle nicht nach dem Betrag der Hinterlegungssumme, sondern nach der Höhe der einer Auszahlung des vollen Betrages an die Klägerin entgegenstehenden Pfandforderung des Beklagten. Er war deshalb auf diesen unbestrittenen Betrag von 29.714,53 DM neu festzusetzen.