Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestimmt sich der Streitwert im vorliegenden Falle nicht nach dem Betrag der Hinterlegungssumme, sondern nach der Höhe der einer Auszahlung des vollen Betrages an die Klägerin entgegenstehenden Pfandforderung des Beklagten. Er war deshalb auf diesen unbestrittenen Betrag von 29.714,53 DM neu festzusetzen.
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