OLG Hamm - Beschluß vom 20.02.1975
23 W 89/75
Normen:
BRAGO § 43 ; ZPO § 91 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 21.11.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 354/73

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

OLG Hamm, Beschluß vom 20.02.1975 - Aktenzeichen 23 W 89/75

DRsp Nr. 1999/3031

Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

Zur Erstattungsfähigkeit von Mahnanwaltskosten bei Anwaltswechsel nach Widerspruchseinlegung durch den Schuldner.

Normenkette:

BRAGO § 43 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

Die Beteiligte zu 2) ließ gegen einen von der gegen sie beim Amtsgericht Bielefeld erwirkten Zahlungsbefehl durch die bei dem Landgericht Bielefeld nicht zugelassenen Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 27. Juni 1973 Widerspruch einlegen. In diesem Schriftsatz stellten die Beteiligten zu verwies das Amtsgericht Bielefeld den Rechtsstreit später ohne mündliche Verhandlung an das Landgericht Bielefeld. Mit Schriftsatz vom 21. August 1973 rügten die Beteiligten zu 1) die örtliche Unzuständigkeit dieses Gerichts und kündigten die Bestellung eines bei dem Landgericht Bielefeld zugelassenen Rechtsanwalts an, falls bis zum 1. September 1973 keine Verweisung der Sache an das Landgericht Paderborn erfolgt sei. Da die gleichwohl keinen Verweisungsantrag stellte, blieb der Rechtsstreit bei dem Landgericht Bielefeld anhängig, das gegen die Beteiligte zu 2) am 18. September 1974 ein Versäumnisurteil erließ.

Die Beteiligten zu 1) haben gem. § 19 BRAGO beantragt, gegen die Beteiligte zu 2) folgende Vergütung festzusetzen:

Gegenstandswert: 8.024,80 DM

Prozeßgebühr nach den 22 11, 31 Nr. 1 BRAGO

300,-- DM

Auslagenpauschale nach § 26 BRAGO

20,-- DM

Fotokopiekosten nach § 27 BRAGO