Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig. Nach §§ 23 Abs. 2, 4 Abs. 3 GKG braucht die Streitwertbeschwerde nicht durch einen bei den Hamburger Gerichten zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt zu werden.
Die Beschwerde ist auch im Wesentlichen begründet. Der Senat setzt den Streitwert gemäß §§ 3 und 6 Satz 1 ZPO auf 12.000,-- DM fest.
Aus § 6 ZPO ergibt sich für einen Teilbetrag von 6.735,60 DM ein Streitwert in eben dieser Höhe. Nur in Höhe dieser Restforderung, derer sich der Beklagte berühmte, hatte die Klage einen Streit um ein Pfandrecht zum Gegenstand.
Zutreffend weist allerdings der Kläger darauf hin, dass in der Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig die Meinung vertreten wird, dass bei einer Klage auf Löschung eines Grundpfandrechts immer dessen Nennbetrag (hier 120.000,-- DM) und nicht die tatsächliche oder vermeintliche Höhe der Valutierung maßgebend sei.
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