KG - Urteil vom 30.10.1975
12 U 1191/75
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 118 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1976, 1673
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.03.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 516/73

Anwaltsgebühren: Höhe der Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

KG, Urteil vom 30.10.1975 - Aktenzeichen 12 U 1191/75

DRsp Nr. 1999/2958

Anwaltsgebühren: Höhe der Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

1. In der Regel erwächst dem Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Schadensregulierung bei einem Verkehrsunfall nicht die volle Geschäftsgebühr.2. Eine telefonische Nachfrage bei der Haftpflichtversicherung des Gegners löst keine Besprechungsgebühr aus.3. Zur Anrechnung der Geschäfts- auf eine später entstehende Prozeßgebühr.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 118 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 § 118 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger war Eigentümer des Kraftfahrzeuges Daimler-Benz 280 SE Coupé mit dem amtlichen Kennzeichen B-... Mit diesem befuhr die Ehefrau des Klägers, E. W. geb. K., am 5. Dezember 1972 gegen 11.00 Uhr die Steinstraße in Berlin-Lichtenrade in südlicher Richtung. Sie beabsichtigte, die Bahnhofstraße zu überqueren und ihre Fahrt in der Briesingstr. fortzusetzen.

Der Beklagte zu 2) befuhr mit dem Einmann-Bus des Beklagten zu 1) mit dem amtlichen Kennzeichen B-... die Bahnhofstraße in westlicher Richtung, kam also für die Ehefrau des Klägers von links.

In dem Bereich der Kreuzung, in der die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen geregelt ist, kam es zu einem Zusammenstoß zwischen den beiden Fahrzeugen, und zwar geriet der BVG-Bus mit seiner vorderen rechten Seite gegen die vordere linke Seite des Fahrzeuges des Klägers.