1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 Satz 1 StPO eingelegt und damit unzulässig.
2. Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg.
a) Auf unterlassene Rechtsmittelbelehrung beruft sich der Angeklagte vergeblich. Wie es in der Sitzungsniederschrift heißt, ist der Angeklagte nach der Urteilsverkündung über die zulässigen Rechtsmittel und die dafür vorgeschriebenen Fristen belehrt worden (Bd. III S. 491 d.A.). Hier kamen als befristete Rechtsmittel lediglich die Revision und die sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO in Betracht.
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