Das Landgericht hat den Angeklagten teils verurteilt und teils freigesprochen und über Kosten und Auslagen wie folgt entschieden:
"Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, fallen die ausscheidbaren Kosten und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last."
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