SchlHOLG - Beschluß vom 06.06.1967
2 W 63/67
Normen:
ZPO §§ 6 9 ;
Fundstellen:
SchlHA 1968, 144

Streitwert: Gebäude - Erbbaurecht - Heimfall - Rückübertragung

SchlHOLG, Beschluß vom 06.06.1967 - Aktenzeichen 2 W 63/67

DRsp Nr. 2001/5588

Streitwert: Gebäude - Erbbaurecht - Heimfall - Rückübertragung

Als Wert für den Heimfallanspruch an einem in Ausübung eines Erbbaurechts errichteten Gebäude ist neben dem Verkehrswert des Gebäudes auch der Wert des Nutzungsrechts am belasteten Grundstück (hier: 25facher Jahreserbbauzins - vgl. § 9 ZPO) anzusetzen.

Normenkette:

ZPO §§ 6 9 ;

Gründe:

Der Kläger ist eingetragener Erbbauberechtigter eines in F. belegenen Grundstücks der Beklagten. Er hat in Ausübung dieses Erbbaurechts ein Wohngebäude errichtet. Im Jahre 1966 machte die Beklagte wegen behaupteter Verletzung des Erbbaurechtsvertrages den Heimfallanspruch geltend. Der Kläger hielt dieses Vorgehen für unberechtigt und erhob Klage mit den Anträgen, die Beklagte zu verurteilen, den geltend gemachten Heimfallanspruch für unwirksam zu erklären, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, einen Heimfallanspruch geltend zu machen. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt, den Kläger zu verurteilen, in die Übertragung des Erbbaurechts Zug um Zug gegen Zahlung von 2/3 des gemeinen Wertes der auf dem Grundstück errichteten Bauwerke einzuwilligen.