Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nehmen die Verwaltungsgerichte der Länder und des Bundes wahr (vgl. §§ 45 ff. BDG).
Soll gegen einen Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn gem. § 34 Abs. 1 BDG Disziplinarklage zu erheben (§ 52 BDG). Daneben entscheidet das Verwaltungsgericht hauptsächlich über Anfechtungsklagen eines Beamten gegen eine Disziplinarverfügung (§ 33 BDG). Außerdem kann das Verwaltungsgericht noch mit einem Nachtragsdisziplinarverfahren (§ 53 BDG) oder einem der beiden besonderen Verfahren (Antrag auf gerichtliche Fristsetzung - § 62 BDG;1) Fristsetzungsverfahren nach § 62 BDG lösen aber keine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 VV RVG aus, weil es sich dabei um Zwischenverfahren i.S.v. § 19 RVG handelt: VG Berlin, Beschl. v. 27.07.2010 - 80 KE 1.10 OL, AGS 2010, 426. |
Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen - § 63 BDG2)Vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11.11.2009 - 2 AV 4/09, NVwZ-RR 2010, 166. |
) befasst werden.