Autor: Herrmann |
Lässt das Oberverwaltungsgericht/der Verwaltungsgerichtshof die Revision nicht zu, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben (§ 133 Abs. 1 VwGO). Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, wenn das OVG/der
In § 16 Nr. 11 RVG wird bestimmt, dass das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels grundsätzlich dieselbe Angelegenheit sind, dies jedoch nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels gilt. Eine Wiederholung oder auch Klarstellung enthält § 17 Nr. 9 RVG, wonach das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels verschiedene Angelegenheiten sind.
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