7/2.6.3 Berufungsverfahren

Autor: Herrmann

Das verwaltungsgerichtliche Berufungsverfahren wird durchgeführt, nachdem einem Antrag auf Zulassung der Berufung stattgegeben wird (§  124a Abs.  5 Satz 5  VwGO) oder wenn das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat (§  124a Abs.  1 VwGO).

Da gem. §  16 Nr. 11  RVG Rechtsmittelverfahren und Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels dieselbe Angelegenheit sind, entsteht keine neue Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG), wenn der Rechtsanwalt bereits im Berufungszulassungsverfahren tätig war.2) Dies ist nicht sachgerecht. Nach der Zulassung der Berufung ist gem. §  Abs.    eine Berufungsbegründung anzufertigen. Dem Begründungserfordernis nach §  Abs.    wird nur dann genügt, wenn der Berufungskläger nach der Zulassung der Berufung erneut einen Schriftsatz beim OVG einreicht. Ein bereits im Zulassungsantrag gestellter Berufungsantrag sowie die im Zulassungsantrag bereits enthaltenen Berufungsgründe genügen ebenso wenig wie weitere vor der Zulassung im Zulassungsverfahren eingereichte Schriftsätze. Zur Berufungsbegründung kommt allerdings die Bezugnahme auf den Zulassungsantrag bzw. den Zulassungsbeschluss in Betracht, wobei dies voraussetzt, dass der in Bezug genommene Schriftsatz seinerseits den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügt.