7/2.5.2 Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof

Autor: Herrmann

Das Oberverwaltungsgericht/der Verwaltungsgerichtshof entscheidet erstinstanzlich zum einen über Normenkontrollverfahren (§  47   VwGO) sowie andere Streitigkeiten, die dem Gericht gem. §  48   VwGO zugewiesen sind.

Verfahrensgebühr

Es entsteht eine Verfahrensgebühr i.H.v. 1,6 (Nr. 3300 Nr. 2 VV  RVG). Diese Verfahrensgebühr verringert sich bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrages auf 1,0 (Nr. 3301 VV RVG). Eine vorzeitige Beendigung des Auftrages liegt nach Satz 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3201 VV  RVG vor, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen Termin wahrgenommen hat.

Terminsgebühr

Die Terminsgebühr beträgt auch im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof 1,2 (vgl. Vorbem. 3.3.1 VV RVG, wonach sich die Terminsgebühr nach Abschnitt 1 bestimmt). Nr. 3304 VV RVG ist zum 01.01.2005 aufgehoben worden. Damit entsteht eine Terminsgebühr auch dann, wenn das Oberverwaltungsgericht/der Verwaltungsgerichtshof durch Gerichtsbescheid gem. §  84 Abs.  1 VwGO entscheidet.76)

Einigungs- und Erledigungsgebühr