Autor: Herrmann |
Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offen steht (§ 45 VwGO). Welche Gebühren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anfallen, bestimmt sich nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses.
Auch im gerichtlichen (Hauptsache-)Verfahren ist zunächst zu bestimmen, ob es sich bei der Tätigkeit um eine eigene Angelegenheit handelt. So bestimmt § 16 Nr. 2 RVG, dass das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, dieselbe Angelegenheit sind. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch § 19 RVG, der regelt, welche Tätigkeiten mit den Gebühren für einen Rechtszug bzw. ein Verfahren abgegolten sind. So stellt die Tätigkeit des Rechtsanwalts im auf einstweilige Maßnahmen des Beschwerdegerichts gerichteten Verfahren nach § 570 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO grundsätzlich eine mit dem Beschwerdeverfahren zusammenhängende Tätigkeit i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG dar.1) Dies wird auch für die Tätigkeit im Rahmen der gerichtsnahen Mediation angenommen.2)
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