7/2.3.3 Besondere Angelegenheit

Autor: Herrmann

In §  18 RVG wird schließlich bestimmt, welche Angelegenheiten besondere Angelegenheiten sind. Für das Verwaltungsrecht ist zum einen §  18 Abs. 1 Nr. 1 RVG von Bedeutung. Danach ist jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Angelegenheit; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren.

Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG stellen alle Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung eine eigene Angelegenheit dar. Der Anwalt erhält hierfür eine gesonderte Vergütung.