Autoren: Hergenröder/Pflüger |
Der Anwalt, der im Eröffnungsverfahren tätig ist, kann die Gebühren der Nr. 3313-3316 VV RVG verdienen. Die Gebühr nach Nr. 3317 VV RVG für das Insolvenzverfahren kann gesondert entstehen. Eine Anrechnung auf die spätere Gebühr nach Nr. 3321 VV RVG findet dabei nicht statt.
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