10/2.3 Vertretung des Gläubigers

Autoren: Pflüger/Sitter

10/2.3.1 Gebührentatbestand

Verfahrensgebühr

Der Rechtsanwalt, der den Gläubiger im Eröffnungsverfahren vertritt, erhält eine 0.5-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3314 VV RVG.

Die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Gläubigers entsteht unabhängig davon, ob der Gläubiger selbst (§ 14 InsO) oder z.B. der Schuldner den Insolvenzeröffnungsantrag stellt.

Die Gebühr Nr. 3314 VV RVG liegt mit 0,5 um 0,5 niedriger als die 1,0-Verfahrensgebühr für die Vertretung des Schuldners (Nr. 3313 VV RVG). Diese Ungleichbehandlung resultiert daraus, dass die Tätigkeit als Vertreter eines Gläubigers wegen seiner Forderung im Vergleich mit der Vertretung des Schuldners wegen aller gegen ihn bestehenden Forderungen weniger umfangreich und somit weniger anspruchsvoll ist.

Die Gebühr nach Nr. 3314 VV RVG ist jedoch um 0,2 höher als die Verfahrensgebühr für die Vertretung im Vollstreckungsverfahren (Nr. 3309 VV RVG). Die unterschiedliche Gebührenhöhe rechtfertigt sich dadurch, dass im Insolvenzverfahren sowohl die Forderung des Gläubigers als auch der Insolvenzgrund glaubhaft gemacht werden müssen, die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Vergleich zum Vollstreckungsverfahren mithin anspruchsvoller ist.

Verfahren nach der SVertO

Sofern der Rechtsanwalt einen Gläubiger im Eröffnungsverfahren nach der SVertO vertritt, verdient er ebenfalls eine 0,5-Verfahrensgebühr (Anm. zu Nr. 3314 VV RVG).