Autor: Stollenwerk |
BeispielGegen K, der Beteiligter an einem Verkehrsunfall mit Körperschaden ist, ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung. Rechtsanwalt A legt dar, dass der Unfall für K unvorhersehbar war. Daraufhin stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein und leitet den Vorgang an die Verwaltungsbehörde zur eigenständigen Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit weiter (§ 43 OWiG). Gegenüber der Verwaltungsbehörde beantragt A ergänzende Beweiserhebungen. |
Mit der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO endet das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und damit gebührenrechtlich auch das vorbereitende Verfahren i.S.d. Nr. 4104 VV RVG (siehe dazu Teil 6/3.2). Schließt sich ein Verfahren vor der Verwaltungsbehörde an, handelt es sich nach § 17 Nr. 10 Buchst. b RVG um ein anderes Verfahren und damit um zwei verschiedene (gebührenrechtliche) Angelegenheiten.
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