6/5.4 Vom Strafverfahren ins Bußgeldverfahren

Autor: Stollenwerk

Beispiel

Gegen K, der Beteiligter an einem Verkehrsunfall mit Körperschaden ist, ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung. Rechtsanwalt A legt dar, dass der Unfall für K unvorhersehbar war. Daraufhin stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach §  170 Abs.  2 StPO ein und leitet den Vorgang an die Verwaltungsbehörde zur eigenständigen Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit weiter (§  43 OWiG). Gegenüber der Verwaltungsbehörde beantragt A ergänzende Beweiserhebungen.

Mit der Einstellung nach §  170 Abs.  2 StPO endet das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und damit gebührenrechtlich auch das vorbereitende Verfahren i.S.d. Nr. 4104 VV RVG (siehe dazu Teil 6/3.2). Schließt sich ein Verfahren vor der Verwaltungsbehörde an, handelt es sich nach §  17 Nr. 10 Buchst. b RVG um ein anderes Verfahren und damit um zwei verschiedene (gebührenrechtliche) Angelegenheiten.