6/21.3.6 Gerichtliche Überprüfung von Ermittlungsmaßnahmen (§ 473a StPO)

Autoren: Pflüger/Stollenwerk

Mit dem 2. OpferRRG wurde die Verteilung der notwendigen Auslagen in Fällen geregelt, in denen seitens eines Betroffenen die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme bzw. deren Vollzug (§§ 98 Abs. 2 Satz 2, 101 Abs. 7 Satz 2 StPO) herbeigeführt worden war. Damit hat der Gesetzgeber eine Regelungslücke geschlossen, da bislang eine (Kosten-)Grundentscheidung in diesem Fall nicht ausdrücklich vorgesehen war. Dies führte in Fällen, in denen das angerufene Gericht die Rechtswidrigkeit der Maßnahme (ihres Vollzugs) feststellte, zu einer ungünstigen Situation für den an sich "obsiegenden" Antragsteller gerade dann, wenn infolge der Entscheidung das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und der Beschuldigte ohne Auslagenerstattungsanspruch blieb.

Einen in einer solchen Konstellation nachfolgend gestellten Antrag auf Entschädigung nach dem StrEG beschied etwa das OLG Frankfurt18)

deshalb negativ, weil der Beschuldigte gegen das Unterlassen einer Kostenentscheidung keine sofortige Beschwerde (siehe Teil 6/21.1.2.4) eingelegt hatte. Auch das BVerfG19) hat die Annahme einer Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs mit ähnlicher Begründung abgelehnt.